Energieeinsparung beim Bau von Amtsgebäuden

Erneuerbare Energie für Heizung und Warmwasser

Für den Neubau und die Sanierung von Amtsgebäuden sind ab sofort Anforderungen hinsichtlich einer energiesparenden Bauweise zu erfüllen. Dies betrifft auch Projekte, für die bereits ein Raumprogramm vorliegt, aber noch kein Vorentwurfsplan genehmigt ist. Die Beurteilung über die energiesparende Bauweise erfolgt anhand der Energiekennzahl des Gebäudes und orientiert sich an den Bestimmungen für die Energiekennzahl im Oö. Bautechnikgesetz bzw. der Oö. Bautechnik-Verordnung.

Die Energiekennzahl bzw. deren Berechnung ist dem Einreichprojekt beizulegen und hat in Anlehnung an den mehrgeschossigen Wohnbau unter Berücksichtigung der im folgenden beschriebenen Korrektur auf Grund der unterschiedlichen Brutto-Raumhöhen im Wohnbau und bei Amtsgebäuden zumindest folgende Grenzwerte zu erreichen (Bem.: die Berechnung der Energiekennzahl und der Vergleich mit der Anforderung hat exakt, die Angabe der Energiekennzahl jedoch auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet zu erfolgen):

a) Neubau

AB/VB

Energiekennzahl

< 0,2 m-1

22,5 kWh/ (m²a)

> 0,8 m-1

45 kWh/ (m²a)

0,2-0,8 m-1

linear ansteigend von 22,5-45 kWh/ (m²a)

 

b) Sanierung

AB/VB

Energiekennzahl

< 0,2 m-1

30 kWh/ (m²a)

> 0,8 m-1

60 kWh/ (m²a)

0,2-0,8 m-1

linear ansteigend von 30-60 kWh/ (m²a)

 

Den Anforderungen im Wohnbau liegt eine durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hB von 3,0 m zu Grunde. Da Amtsgebäude in der Regel eine größere durchschnittliche Brutto-Raumhöhe aufweisen, ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Oö. Bautechnikverordnung mit dem Faktor (3,0/hB ) zu korrigieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen. Die durchschnittliche Brutto-Raumhöhe errechnet sich aus dem beheizten Brutto-Volumen dividiert durch die beheizte Brutto-Geschossfläche (VB/BGF).

Für spezielle Sanierungsvorhaben erfolgt eine Einzelbewertung, sodass insbesondere denkmalgeschützte Bauteile aus dem Bewertungsverfahren ausgenommen werden können.

Erneuerbare Energie für Heizung und Warmwasser

Bezüglichder Energieträgerwahl zur Heizung und Warmwasserbereitung von Amtsgebäuden ist gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002(§ 11) zu beachten, wonach beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasservorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen sind (eine Nicht-Berücksichtigung von erneuerbaren Energieträgern ist ausführlich zu begründen). Überdies ist eine Energiebuchhaltung zu führen.

Nähere Informationen, entsprechende Beratung und Hilfestellung bieten an:

  • Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, Tel. 0732/ 7720/14543
  • Oö. Energiesparverband, Landstraße 45, 4020 Linz, Tel. 0732/7720/14380
  • Abteilung Hochbau, Unterabteilung Allgemeiner Hochbau, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, Tel. 0732/7720/12326
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