ÖKOP Kleinwasserkraft

Zielsetzung

Zur Forcierung von Ökostromtechnologien und zur Steigerung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern für die Stromerzeugung in Oberösterreich wurde das Ökostrom-Programm (ÖKOP) Oberösterreich eingerichtet. Die Ausweitung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen zur Stromerzeugung ist im Aktionsplan des OÖ Energiekonzeptes ENERGY 21 vorgesehen.

Mit diesem Förderungsprogramm soll ein zusätzlicher Marktimpuls für Ökostrom unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte geschaffen werden.

Kleinwasserkraftwerke sind ein wichtiger Bestandteil der Ökostromtechnologien, etwa 500 derartiger Kraftwerke existieren in Oberösterreich. Im unteren Leistungsbereich existiert außerdem ein beträchtliches Potenzial aus ehemals genutzten und zwischenzeitlich stillgelegten Anlagen. Förderungsbedarf wird auf Grund der ökonomischen Parameter vor allem bei den kleinen Anlagen bis 1 MW gesehen. Weiters können auch Neubauten gefördert werden. Ziel ist es auch, dass möglichst viele Anlagen zum österreichweiten Ökostromziel zusätzlich beitragen und die dafür in der Ökostromverordnung BGBl. II 508/2002 vorgesehenen erhöhten Tarife für revitalisierte bzw. neu errichtete Anlagen erhalten.

Zielgruppe

Sämtliche natürliche und juristische Personen (mit Ausnahme des Bundes und der mehrheitlich in seinem Eigentum stehenden juristischen Personen).

Förderungsgegenstand

  • Kleinwasserkraftwerke bis zu 1 MW Ausbauleistung, die modernisiert, wiedererrichtet oder erweitert werden
  • Neubau von Kleinwasserkraftwerke bis zu 1 MW Ausbauleistung.

Förderungsfähig sind

  • alle Kosten, die im Falle einer Totalerneuerung und / oder Revitalisierung bestehender Kraftwerke einschließlich Nebenanlagen anfallen und eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens bewirken;
  • alle Kosten bei einer Neuerrichtung von Wasserkraftwerken einschließlich Nebenanlagen, die eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens bewirken;
  • Optimierung und Planung sowie Gutachten im Verband mit einer Investition (keine Eigenleistungen).

Nicht förderbar sind

  • der Ankauf von Grundstücken und Baulichkeiten;
  • der Ankauf gebrauchter Investitionsgüter;
  • Abgaben und Gebühren jeglicher Art.

Förderungsbasis

Förderungsbasis sind die gesamten nachgewiesenen ökostromrelevanten Investitionskosten für Kraftwerke samt Nebenanlagen (excl. Umsatzsteuer). Bei dieser Förderung handelt es sich um eine "De-minimis"-Förderung.

Förderungssatz

Standardförderungssatz: einmaliger Investitionszuschuss, max. 25 % der gesamten ökostromrelevanten Investitionskosten einschließlich der Nebenanlagen und der erforderlichen ökologischen Maßnahmen, max. 50.000 Euro pro Anlage/Betreiber. Die förderungsfähigen Kosten sind mit 4.000,-- Euro/kW Ausbauleistung (nach Erneuerung bzw. Erweiterung) begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen (geringe Leistung des Kraftwerkes in Relation zu den Kosten der durchzuführenden ökologischen Maßnahmen und besonderer Ökostromrelevanz) kann eine Überschreitung dieser Begrenzung (4.000,-- Euro/kW) erfolgen. Die Ökostromrelevanz ist in jedem Fall bei der Prüfung des Förderantrages gesondert zu bewerten. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht!

Förderungsvoraussetzungen

  • Der Förderantrag muss vor Beginn der Projektdurchführung einlangen.
  • Die gesamten ökostromrelevanten Investitionskosten einschließlich der Nebenanlagen müssen mindestens 7.500 Euro betragen.
  • Anerkennung als Ökostromanlage
  • Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit dem Netzbetreiber und Abschluss eines Vertrages mit dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen (APG)
  • Vorrangig ist die Bundesumweltförderung in Anspruch zu nehmen.
  • andere gewährte oder zugesagte Förderungen sind in Abzug zu bringen
  • spätestens ein Jahr nach Förderzusicherung muss mit der Revitalisierung/dem Bau der Anlage begonnen werden
  • ökologische Maßnahmen (z.B. Fischaufstiegshilfe) sind durch die FörderwerberInnen in einem eigenen Abschnitt zu prüfen und darzustellen. Diese ökologischen Maßnahmen müssen in einem Zusammenhang und in einem zumutbaren Ausmaß mit der geplanten wasserbautechnischen Maßnahme stehen und auch umgesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Förderungsansuchen

  • Angebote für die zur Förderung beantragten Anlagen und Leistungen oder eine Kostenschätzung eines befugten Planers zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten.

  • Nachweis der persönlichen und anlagenbezogenen Berechtigungen zum Betrieb der Anlage (soweit für den Betrieb der Anlage erforderlich)

  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Firmenbuch

  • Bei geplanter Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mehr als 15 % oder mehr als 50 %: Gutachten eines Zivilingenieurs

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf auf Aufforderung vorzulegen.

Das Antragsformular ist beim O.Ö. Energiesparverband, dem Land Oberösterreich, Abteilung Gewerbe, Aufgabengruppe Energie und Rohstoffe und beim Österreichischen Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken erhältlich. Dieses findet sich auch auf der Homepage des O.Ö. Energiesparverbandes und der Homepage des Landes Oberösterreich

Ablauf

  • Förderantrag an den O.Ö. Energiesparverband schicken
  • Prüfung des Antrages auf Übereinstimmung mit der Richtlinie und diesem Merkblatt
  • Förderentscheidung durch das Land Oberösterreich
  • Information über die Förderentscheidung, Unterfertigung der Fördererklärung durch den Projektwerber
  • Projektdurchführung
  • Projektabrechnung an den Energiesparverband schicken
  • Prüfung der Abrechnung
  • Auszahlung der Förderung

Bei bereits eingebrachten, jedoch noch nicht erledigten Anträgen kann diese Förderungsrichtlinie angewendet werden. Die Kosten für anfallende ökologische Begleitmaßnahmen sind Teil der Gesamtinvestitionskosten.

Informationen

  • O.Ö. Energiesparverband, Landstr. 45, 4020 Linz, T: 0732/7720-14380
  • Land OÖ, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, , 0732/7720-12599
  • Österreichischer Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken, Landessprecher Oberösterreich, Herr Ing. Christoph Wagner, Oberfeuchtenbach 11, 4120 Neufelden, 0664/4430513


 

 

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