ÖKOP-Planung
Zielsetzung
Zur Forcierung von Ökostromtechnologien und zur Steigerung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern für die Stromerzeugung in Oberösterreich wurde das Ökostrom-Programm (ÖKOP) Oberösterreich eingerichtet. Die Ausweitung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen zur Stromerzeugung ist im Aktionsplan des OÖ Energiekonzeptes ENERGY 21 vorgesehen.
Mit diesem Förderungsprogramm soll ein zusätzlicher Marktimpuls für Ökostrom geschaffen werden.
Mit der Ökostromgesetz-Novelle 2006 wurden spezielle Bedingungen betreffend die Vorbereitung und Planung eines Ökostromprojektes geschaffen.
So ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Diesem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid über die Anerkennung der Anlage auf Basis von erneuerbaren Energieträgern sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge werden von der Ökostromabwicklungsstelle nicht berücksichtigt. Vollständige Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, werden von der Ökostromabwicklungsstelle nicht angenommen.
Durch die Regelungen des Ökostromgesetzes wird das Risiko der Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens dem potentiellen Ökostromproduzenten übertragen.
Mit dieser ÖKOP-Förderung soll eine Reduktion dieses Risikos erreicht werden.
Zielgruppe
Sämtliche natürliche und juristische Personen (mit Ausnahme des Bundes und der mehrheitlich in seinem Eigentum stehenden juristischen Personen).
Förderungsgegenstand
Kosten für die Planung, Bewilligung und Anerkennung von neuen Ökostromanlagen in Oberösterreich, für die ein vollständiger Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom an die Ökostromabwicklungsstelle gestellt und von dieser nicht angenommen wurde, da die Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte.
Förderungsfähig sind Kosten für die Planung, Bewilligung und Anerkennung für folgende Anlagen:
- Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden
- Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden
- Windkraftanlagen
Nicht förderbar sind
- Kosten für unvollständige Anträge, die von der Ökostromabwicklungsstelle nicht berücksichtigt wurden.
- Kosten für Anträge, die von der Ökostromabwicklungsstelle angenommen wurden
- Anlagenkosten, Grundstückskosten
- Abgaben und Gebühren jeglicher Art.
- Eigenleistungen
Auf folgenden Kriterien der Ökostromgesetz-Novelle 2006, auf die bei dieser ÖKOP-Förderung Bedacht genommen wird, wird verwiesen:
Die Ökostrom-Förderungen sollen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. In der Bundesverordnung betreffend die Preise für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen wird in dieser Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorgesehen. In dieser Verordnung können auch höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Ökostromgesetz-Novelle 2006 geht für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden aus:
- Biogasanlagen: 6 500 Volllaststunden
- Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse: 6 000 Volllaststunden
- Windkraftanlagen: 2 300 Volllaststunden
Förderungsbasis
Förderungsbasis sind die nachgewiesenen und förderbaren Planungs-, Bewilligungs- und Anerkennungskosten.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine "De-minimis"-Förderung.
Förderungssatz
Einmaliger Zuschuss in Höhe von 75% der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage (max. anerkennbare Kosten): bis zu 100 kW Engpassleistung der geplanten Anlage max. 15.000.- Euro; bis zu 250 kW Engpassleistung max. 20.000.- Euro; bis zu 500 kW Engpassleistung max. 30.000.- Euro; bis 1 MW Engpassleistung max. 50.000.-; über 1 MW Engpassleistung max. 100.000.- Euro
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht!
Förderungsvoraussetzungen
- Der ÖKOP-Förderantrag muss spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle bei der ÖKOP-Förderstelle einlangen (die Nichtannahme-Bestätigung der Ökostromabwicklungsstelle ist nachzureichen)
- Vollständiger Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle, der von dieser nicht angenommen wurde, da die Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte
- Wenn mit einem Betreiber einer Ökostromanlage infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens keine Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen wurden und daher aus dieser ÖKOP-Förderung eine Förderung gewährt wurde, mit diesem aber im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen wird, so ist die ÖKOP-Förderung unverzüglich zurückzubezahlen.
- Die anerkennbaren Kosten müssen mindestens 5.000.- Euro betragen.
Erforderliche Unterlagen
- Förderungsansuchen mit ÖKOP-Antragsformular/Allgemeines ÖKOP Projekt
- Kopie des Antrages an die Ökostromabwicklungsstelle (plus Beilagen)
- Nichtannahme-Bestätigung der Ökostromabwicklungsstelle (Nachreichung)
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Firmenbuch
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf auf Aufforderung vorzulegen.
Ablauf
- ÖKOP-Förderantrag an den O.Ö. Energiesparverband schicken
- Nichtannahme-Bestätigung der Ökostromabwicklungsstelle nachreichen
- Prüfung des ÖKOP-Antrages
- Förderentscheidung durch das Land Oberösterreich
- Information über die Förderentscheidung, Unterfertigung der Fördererklärung durch den Projektwerber
- Abrechnung an den Energiesparverband schicken
- Prüfung der Abrechnung
- Auszahlung der Förderung
Informationen
O.Ö. Energiesparverband, Landstr. 45, 4020 Linz, 0732-7720-14380
Land OÖ, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, T: 0732-7720-12599
