Bundes-Umweltförderung
Neue Förderungsbestimmungen für die Umweltförderung im Inland ab 01.10.2009
In Übereinstimmung mit dem europäischen Beihilfenrecht wurden die Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland neu gestaltet.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.
(Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Zusammenfassung nur die wichtigsten Änderungen im Rahmen der Förderungsrichtlinien 2009 darstellen kann. Detailbestimmungen und weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Informationsblättern für die jeweiligen Förderungsschwerpunkte (Bundes-Umweltförderung, Kommunalkredit, Public Consulting).
Beachten Sie auch die Möglichkeit, die Landes-Umweltförderung zusätzlich in Anspruch zu nehmen.
Vereinfachte Förderungsbedingungen für Standardförderungsfälle
In den Förderungsbereichen
- Biomasse-Einzelanlagen bis 400 kW
- Anschluss an Fernwärme bis 400 kW
- Wärmepumpen bis 400 kWtherm
- Solaranlagen bis100 m²
erfolgt die Antragstellung nach Umsetzung der Maßnahme.
Das Förderungsansuchen muss spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung inklusive der zugehörigen Rechnungen bei der Abwicklungsstelle eintreffen.
Die Förderungen werden pauschal entsprechend der thermischen Nennleistung bzw. der Kollektorgröße ermittelt und als „De-minimis“-Beihilfen ausbezahlt. Es gibt keine Mindest-Investitionssumme als Förderungsvoraussetzung.
Wird im Vorfeld der Projektumsetzung eine professionelle Energieberatung in Anspruch genommen, kommt ein Beratungsbonus von zusätzlich EUR 300 zur Auszahlung.
Neue Förderungsbereiche
Für eine Reihe von Projekttypen und Technologien wurden neue bzw. eigene Förderungsbereiche geschaffen:
- Biomasse-Mikronetze (kleinräumige Wärmeverteilnetze auf Biomassebasis zur Versorgung weiterer Wärmeabnehmer)
- Gewerblich genutzter Neubau in Niedrigenergiebauweise
- Klimatisierung und Kühlung (alternative Kühl- und Klimatisierungstechnologien)
- Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
- Stoffliche Nutzung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen (Investitionen zur Herstellung oder zum gewerblichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe)
- Ressourcenmanagement (Investitionen zur Reduktion des Rohstoffverbrauches bzw. innovative Dienstleistungskonzepte zur Steigerung materieller Ressourceneffizienz)
Effiziente Energienutzung
Im Förderungsbereich „Effiziente Energienutzung“ wurden folgende thematische Schwerpunkte gesetzt:
- Effiziente Energienutzung – Wärmerückgewinnung (Abluft, Kälteanlagen, Druckluftsysteme, Mindestinvestitionskosten auf EUR 5.000 reduziert)
- Effiziente Energienutzung – prozessorientierte Maßnahmen (Erschließung von Niedertemperatur- oder Industrieabwärme, regelungstechnische Maßnahmen, Antriebe)
- Effiziente Energienutzung – gebäudebezogene Haustechnik (energetische Optimierung von heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen, Beleuchtung)
Biomasse Nahwärmesysteme und Wärmeverteilungen
Die Meilensteine I und II gemäß Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke müssen bei Baubeginn erreicht und vom Q-Beauftragten bestätigt sein. Ab sofort können materielle Kosten nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Leistungen nach dem Abschluss des Meilensteins II anfallen. Diese Bestimmung gilt für Neuerrichtungen und Erweiterungen bestehender Anlagen mit einer Nennwärmeleistung aus Biomasse ≥ 400 kW bzw. für Netzneu- und Ausbauten mit einer Trassenlänge ≥ 1.000 lfm nach Ausbau; Kosten für materielle Leistungen, die vor dem Abschluss des Meilensteins II anfallen, können nicht gefördert werden.
Thermische Gebäudesanierung
Als Grundlage für die Förderung von Projekten zur thermischen Gebäudesanierung ist die Unterschreitung des OIB-Standards für den Heizwärme- bzw. Kühlbedarf mittels Energieausweis (gemäß ÖNORM H 5055) nachzuweisen.
Gefördert werden im Förderungsbereich „Thermische Gebäudesanierung“ nunmehr auch
- Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs von Gebäuden und
- der Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen in Lüftungssystemen im Zuge der Gebäudesanierung.
Differenzierung der Förderungssätze
Der Standardförderungssatz für Maßnahmen zur Energieeinsparung beträgt weiterhin 30%.
Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger (Biomasse-Nahwärme, Wärmeverteilung, Biomasse-Einzelanlagen > 400 kW) werden standardmäßig mit 25% gefördert. Im Falle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien (z. B. 90% Waldhackgutanteil bei Biomasse oder regionale Rohstoffaufbringung bei Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe) kann ein Nachhaltigkeitszuschlag von 5% erzielt werden.
Zuschläge für Öko-Innovationen
Für innovative Maßnahmen, die eine deutliche Verbesserung der Umweltsituation bewirken, kann ein Öko-Innovationszuschlag von 10% auf die umweltrelevanten Mehrkosten gewährt werden.
Öko-Innovationen umfassen neue Produktionsprozesse, den Einsatz neuer Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung Gefahren für die Umwelt, Umweltschädigungen oder andere negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.
Förderungsobergrenze
Die maximale Förderungsobergrenze wurde von EUR 3,75 Mio. auf EUR 1,5 Mio. gesenkt.
Weiters wurde die umwelteffektbezogene Förderungsobergrenze auf EUR 150,- pro Nutzungsjahr und eingesparter Tonne CO2 gesenkt.
Detailinformationen zu den einzelnen Förderungsbereichen finden Sie in der aktuellen Förderungsmappe auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting (www.public-consulting.at).
