Wann wird für ein Gebäude ein Energieausweis benötigt?
- bei Neu-, Zu, Umbau oder umfassender Sanierung eines Gebäudes (Baurecht)
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung (In-Bestand-Gabe) eines Gebäudes (Energieausweisvorlagegesetz)*
- bei Gebäuden für größere Menschenansammlungen mit einer Größe von über 1.000 m² Netto- Grundfläche zum Aushang an einer gut sichtbaren Stelle (für bestehende Gebäude ab 1.1.2009)
Wer hat den Energieausweis vorzulegen?
- wer ein Gebäude neu, zu oder umbaut oder umfassend saniert
- wer ein Gebäude oder einen Teil davon (z.B. eine Wohnung) verkauft, vermieten oder verpachtet - also der/die Verkäufer/in oder der/die Vermieter/in
- die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes für größere Menschenansammlungen mit einer Größe von über 1.000 m²
Was sind Bauten für größere Menschenansammlungen?
Bauten mit mindestens einem Raum, in dem sich widmungsgemäß mehr als 120 Personen aufhalten können, und Bauten mit mehreren unmittelbar zusammenhängenden Räumen, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten können, soweit es sich nicht um Betriebsbauten handelt.
Vorrang erneuerbare Energie
- (1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.
- (2) Die Planung nach Abs. 1 hat eine Abschätzung der Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen Energieträgern zu enthalten und ist.
den Einreichunterlagen gemäß §§ 28 & 29 Oö.Bauordnung 94 anzuschließen. - (3) Bei Gebäuden im Sinne des Abs. 1 ist überdies eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.
(Oö.Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz, §11)
Neubau von Gebäuden > 1.000 m²:
Beim Neubau von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m², in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, is ein Nachweis, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist, anzuschließen.
(Oö. Bauordnung, § 28 Abs. 2).
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